Kanzlei aktuell

       Kirchen duerfen Stellenbewerber nicht pauschal nach Konfession auswaehlen

Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenausschreibungen künftig von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden für eine Bewerberin, die die Antirassismus-Konvention untersuchen sollte ( BAG 8 AZR 501/14).

       Keine Abrundung von Urlaubsanspruechen ohne Rechtsgrundlage

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche ohne Rechtsgrundlage (z.B. Tarifvertrag) nicht aberundet werden dürfen ( BAG 9 AZR 587/17). Nach § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Eine gegensätzliche Regelung für die Abrundung von Urlaubstagen sieht das Gesetz dagegen nicht vor.

       Nur eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,dass eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber nur einmal zulässig ist ( 1 BvL 7/14). Damit hat es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Riegel vorgeschoben, wonach auch mehrere Befristungen zulässig sind, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt.

       Europäischer Gerichtshof und Kirche
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Kontrolle kirchlicher Arbeitsverhältnisse durch die weltlichen staatlichen Gerichte gestärkt. Vorgaben wie etwa eine entsprechende Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche müssen danach immer „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sein, urteilte der EuGH am Dienstag, 17.04.2018, in Luxemburg (AZ: C-414/16). Für sein Urteil beansprucht er Vorrang vor nationalen Regelungen, einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

© Rechtsanwalt C.-D. Schwab 2018 Nach oben